Helvetia steigt auf neue Unfallversicherung um
Der Versicherer bewirbt den Neustart seiner „Ganz Privat Unfallversicherung“.
Der Versicherer bewirbt den Neustart seiner „Ganz Privat Unfallversicherung“.
Beim Abladen hatte ein geliefertes Gerät einen Totalschaden erlitten. Das führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Unternehmen und seinem Betriebshaftpflichtversicherer. Im Zuge dessen führten die Parteien mehrere Passagen aus dem Bedingungswerk ins Treffen.
Eine Unfallversicherte hatte einen Sehnenriss erlitten. Da sie, bereits seit einiger Zeit, an Parkinson leidet, kam es zu Meinungsverschiedenheiten um die Leistungspflicht des Versicherers. Die Gerichte mussten entscheiden.
Ein gelernter Kfz-Mechaniker kann seinen Beruf hauptsächlich aufgrund psychischer Probleme nicht mehr ausüben und muss dauerhaft Medikamente einnehmen. Ob er auf den Beruf eines Kundendienstbetreuers oder Qualitätskontrollors verwiesen werden kann, entschied der OGH.
Nach einem Schadenersatzprozess musste der Kläger einen Teil der Prozesskosten selbst tragen und fordert Deckung von seinem Rechtsschutzversicherer. Da er sich in Insolvenz befindet, stellte sich die Frage, ob er überhaupt zur Deckungsklage berechtigt ist. Der Fall landete beim OGH.
Im alkoholisierten Zustand verpasste der neue Lebensgefährte ihrem Ex-Freund eine Ohrfeige. Dieser stürzte und verletzte sich schwer. Ob der Privathaftpflichtversicherer dafür Deckung zu bieten hat, entschied der Oberste Gerichtshof.
Die Bedingungen sahen eine „Karenzzeit“-Regelung vor, die der VKI für rechtswidrig hielt. Die Gerichte mussten entscheiden.
Ab Mitte April steht ein neues Angebot im Bereich des psychischen Wohlbefindens zur Verfügung.
Von seinem Rechtsschutzversicherer fordert ein Versicherungsnehmer die Übernahme von Kosten seines Rechtsvertreters für bestimmte Leistungen. Der Versicherer lehnt eine Zahlung ab, da diese nicht zweckentsprechend und notwendig gewesen seien. Zu Recht?
Bei einem Fahrsicherheitstraining auf einem Trainingsparcours auf einer Wiese passierte ein Unfall. Der Lenker hatte nur eine Lenkerberechtigung für die Klasse AM, nicht aber für das gefahrene, nicht zulassungsfähige 125-ccm-Trial-Motorrad. Der Unfallversicherer berief sich auf die Führerscheinklausel. Die Vorinstanzen sahen den Versicherer in der Deckungspflicht – der OGH entschied aber anders.