OGH entschied Streit um Prämienrückstand und Zustelladresse
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Prämienrückstand. In der ordentlichen Revision brachte er zwei Einwände vor: Der Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei falsch festgestellt worden, und die Mahnung sei an die falsche Adresse geschickt worden.
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