Wohngebäudeversicherung: Streit um einen Beistrich
Ein Versicherer lehnte die Deckung eines Schadens an einer Gasleitung ab, weil nicht ein Gasrohr, sondern das Dichtmaterial undicht geworden war. Die Versicherungsnehmerin wandte sich daraufhin an die Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler.
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