Der OGH und ein paritätisches Kündigungsrecht als „Willkürakt“

In dem Rechtsschutzversicherungs-Fall ging es um das paritätische Kündigungsrecht, eine Klausel, die ein uneingeschränktes Kündigungsrecht im Schadenfall bei Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Leistungserbringung einräumte, sowie um die Frage, ob diese Klausel überhaupt wirksam beziehungsweise gröblich benachteiligend für den Versicherungsnehmer sei.

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