OGH zu Reinigungs- und Sicherheitspflicht in der Gastronomie
Beim Schwimmbadbesuch zog sich der Kläger im Gastronomiebereich einen Glassplitter ein. Einige Tage später erfuhr er, wegen ungeschickter Entfernung dessen mit Spätfolgen rechnen zu müssen. Die näheren Umstände sind nicht feststellbar, trifft den Schwimmbadbetreiber die Haftung?
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