OGH zur Haftung für grundstückübergreifende Naturschäden

Am Rand eines Waldgrundstücks war ein Baum weitgehend abgestorben. Von einem Sturm endgültig umgeworfen stürzte er auf das angrenzende Grundstück und beschädigte dort den Besitz des Eigentümers. Dieser klagte auf Schadenersatz, der Waldbesitzer berief sich auf das Haftungsprivileg des Forstgesetzes.

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